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So bekommen Sie Hilfe

Laut §1 SGB VIII hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

Nach §27 SGB VIII haben junge Menschen und ihre Personensorgeberechtigten einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn sie diese Unterstützung brauchen.

Wenn Sie also der Meinung sind, Hilfe zu benötigen, wenden Sie sich an die für Sie zuständige Fachkraft des Jugendamtes Ihres Sozialrathauses. Dort erläutern Sie Ihr Problem und stellen einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung.

Das Jugendamt prüft Ihren Bedarf und ob die Hilfe zur Erziehung die sinnvolle Unterstützung für Sie ist und entscheidet dann ggf. Art (welche Hilfeform) und Umfang (wie viele Stunden je Woche) der erforderlichen Hilfe.

Von welchem Freien Träger Sie Hilfe in Anspruch nehmen, dürfen Sie mitentscheiden. (Wunsch- & Wahlrecht §5 SGB VIII)

Die Ziele an deren Erreichung mit der Hilfe gearbeitet werden soll, werden gemeinsam mit Ihnen, dem Jugendamt und dem Freien Träger in regelmäßigen Hilfeplangesprächen (ca. alle 6 Monate) besprochen und festgelegt. Die Dauer der gesamten Hilfe richtet sich nach Ihrem Bedarf und wird auch zwischen Ihnen, dem Jugendamt und dem Freien Träger abgestimmt; das Jugendamt entscheidet.

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